Schulpflicht
Schulpflicht: Ein Recht und eine Pflicht für alle Kinder
In Deutschland ist der Schulbesuch nicht nur ein Recht auf Bildung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Diese Schulpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die in Niedersachsen leben – völlig unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder wie lange sie schon in Deutschland sind.
Die Schulpflicht in Niedersachsen ist im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt und umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Jahren. Sie gliedert sich in eine neunjährige Vollzeitschulpflicht und den anschließenden Besuch weiterführender oder berufsbildender Schulen. Sie beginnt in der Regel in dem Jahr, in dem das Kind 6 Jahre alt wird.
Ein Kind darf nur aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) in der Schule fehlen.
- Bei Krankheit: Die Schule muss am ersten Tag morgens informiert werden (telefonisch oder per E-Mail). Ab dem dritten Fehltag kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.
- Urlaub: Es ist strengstens verboten, die Schulferien eigenmächtig zu verlängern (z. B. wegen günstigerer Flüge). Eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien ist nur in absoluten und gut begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig vorher bei der Schulleitung beantragt werden.
Schulpflichtsverletzung
Bleibt ein Kind unentschuldigt der Schule fern (Schulschwänzen), spricht man von einer Schulpflichtsverletzung. Dies hat Konsequenzen, da die Behörden sicherstellen müssen, dass das Recht des Kindes auf Bildung gewahrt wird.
Wie reagieren die Schule und der Landkreis?
- Gespräch: Die Schule sucht zunächst den Kontakt zu den Eltern, um die Gründe zu klären.
- Ordnungswidrigkeit: Unentschuldigtes Fehlen ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Landkreis kann ein Bußgeldverfahren gegen die Eltern (und bei älteren Schülern auch gegen die Jugendlichen selbst) einleiten. Diese Bußgelder können sehr hoch ausfallen.
- Unterstützung: Bei längerer oder häufiger Schulverweigerung wird das Jugendamt eingeschaltet, um der Familie Hilfe anzubieten und die Ursachen zu lösen.