Schulanwahl und Ausnahmegenehmigungen

Grundsätzlich erfolgt die Schulanwahl entsprechend der Schulbezirkssatzung des Landkreis Gifhorn.

In der Regel besuchen Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Begründung eines Zweitwohnsitzes im Schulbezirk der gewünschten Schule führt nicht automatisch zu deren Zuständigkeit. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz – also der Ort, an dem das Kind tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Auch eine nachmittägliche Betreuung, beispielsweise durch eine Tagesmutter, begründet keinen Anspruch auf den Besuch einer anderen Schule.

Der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule ist nur im Ausnahmefall möglich. Dabei sind Ausnahmen stets eng auszulegen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen einer unzumutbaren Härte oder eines pädagogischen Grundes. Jede Entscheidung erfolgt auf Grundlage einer individuellen Einzelfallprüfung.

Keine Gründe für den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule sind unter anderem:

  • Kritik am Schulprofil oder an den Lehrkräften
  • Unzufriedenheit mit Unterrichtsversorgung, Unterbringung oder Ausstattung
  • der Wunsch nach Erhalt bestehender Freundschaftsgruppen
  • eine noch unbekannte Klassenzusammensetzung
  • die Tätigkeit eines Elternteils als Lehrkraft an der gewünschten Schule

Solltest du den Besuch einer anderen Schule für erforderlich halten, wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige Schule. Dort erhalten Sie das entsprechende Formular zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Die Schule nimmt zudem Stellung zu deinem Antrag.